Die Satzung

Sport-Club Norddörfer Sylt e.V. Wenningstedt-Braderup
Satzung des Sport-Club Norddörfer Sylt e. V. 

 

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    (1) Der am 25. März 1963 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club Norddörfer / Sylt e. V.“ mit der Abkürzung „SCN“. Sein Sitz ist in Wennigstedt-Braderup / Sylt (Norddörfer Schule). Der Verein ist im Vereinsregisters des Amtsgerichts Niebüll unter der Nr.: 194 eingetragen.

    Die Vereinsfarben sind die friesischen Farben: Gelb-Rot-Blau. Für alle den Verein betreffenden Rechtsangelegenheiten und alle mit ihm getätigten Rechtsgeschäfte ist Niebüll der Gerichtsstand.

    (2) Im Rahmen der Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, deren Sportarten im Verein betrieben werden, erkennt der Verein deren Satzungen und Ordnungen an.

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §3 Gliederung
    (1) Für jede im Verein betrieben Sportart kann im Bedarfsfall eine Sparte / Abteilung gegründet werden.

    (2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichem Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Durchführung der Abteilungsversammlungen und die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

    (3) Die Verwendung der den Sparten / Abteilungen zur Verfügung stehenden Mittel sind dem Vorstand jährlich und auf Verlangen nachzuweisen.

    (4) Für die Durchführung von Beteiligungswünschen gelten die Inhalte dieser Satzung.

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

    (2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme natürlicher Mitglieder entsprechend.

    (3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

  • §7 Rechte und Pflichten
    (1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

    (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des gestaffelten Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

  • §9 Vorstand
    (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    – zwei gleichberechtigte Vorsitzende
    – der gesellschaftsführende Vorsitzende
    – der erste Schatzmeister.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vier genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    – zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    – dem gesellschaftsführenden Vorsitzenden
    – dem ersten Schatzmeister oder Vertreter
    – dem ersten Schriftführer oder Vertreter
    – dem Pressewart
    – dem Jugendwart

    (3) Ferner gehören zum Gesamtvorstand:

    – der zweite Schatzmeister
    – der erste und zweite Beisitzer

    Zum Gesamtvorstand gehören zusätzlich die Leiter der selbstständigen Abteilungen. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung ihrer Abteilung gewählt.

    (4) Der Vorstand nach Absatz (2) entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und die Einrichtung neuer Abteilungen. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

    (5) Für Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann Personal eingestellt werden.

    (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

    In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

    – der geschäftsführende Vorsitzende
    – der gleichberechtigte Vorsitzende der Gemeinde Kampen
    – der erste Schriftführer
    – der Jugendwart
    – der zweite Schatzmeister (Vertreter)
    – der zweite Beisitzer
    – der zweite Kassenprüfer
    In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

    – der gleichberechtigte Vorsitzende der Gemeinde Wenningstedt
    – der erste Schatzmeister
    – der erste Beisitzer
    – der erste Kassenprüfer
    – der zweite Schriftführer (Vertreter)
    – der Pressewart

  • §11 Zuständigk. d. ord. Mitgliederv.
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    – Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    – Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    – Entlastung und Wahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
    – Satzungsänderungen
    – Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    – Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – Beschlussfassung über Anträge
    – Auflösung des Vereins
    – Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften mit / bei anderen Organisationen und Vereinen.

  • §13 Ablauf und Beschlussfassung v. Mitgliederv.
    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

    (3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

    (4) Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften im Sinne von § 2 (6) können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

  • §15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
    (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder. Über die Ernennung von Ehrenmitglieder entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  • §17 Ordnungen / Richtlinien
    (1) Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Ferner kann der Vorstand Richtlinien über die Ehrung verdienter Mitglieder erlassen.

    (2) Die Ordnungen / Richtlinien werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen / Richtlinien erlassen.

  • §19 Auflösung des Vereins
    (1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulverband Kampen / Wenningstedt-Braderup, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
  • §21 Anredeform
    Soweit in dieser Satzung die männliche Anredeform gewählt wurde, ist damit auch die weibliche Anredeform gemeint.
  • §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
    (1) Vereinszweck sitz die Pflege und Förderung des Sports in z. Zt. folgenden Abteilungen: Turnen, Leichtathletik, Gymnastik, Fußball, Volleyball, Tischtennis, Sportschießen, Judo / Karate, Dart, Gesundheitssport. Der Verein hält sich die Pflege weiterer Sportarten offen. Die Betreuung der Jugend steht im Vordergrund. Der Verein hält sich mit seinen Mitgliedern an das Amateurstatut. Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch:

    – geordneten Turn-, Sport- und Spielbetrieb
    – Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
    – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

    Über den Rahmen der turnerischen und sportlichen Betreuung hinaus werden auch kulturelle Veranstaltungen durchgeführt.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    (6) Der Verein kann zum Zwecke der Erweiterung und Verbesserung sportlicher Angebote für seine Mitglieder Beteiligungen, Mitgliedschaften und Spielgemeinschaften mit / bei Organisationen und Vereinen, die gemeinnütziger Art sind, anstreben. Der Verein erkennt deren Satzung(en) an.

  • §4 Mitgliedschaft
    (1) Der Verein besteht aus den

    – ordentlichen Mitgliedern
    – fördernden Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern.

  • §6 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt aus dem Verein kann nur zu einem Quartalsschluss erfolgen und muss jeweils mindestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich mitgeteilt werden. Die Austrittserklärung Minderjähriger bis zum 14. Lebensjahr bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

    (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 1o Tagen schriftlich anzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    (4) Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

    (5) Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge, Umlagen und sonstiger zu erbringender Leistungen bleibt bei Austritt und bei Ausschluss weiter bestehen.

    (6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

  • §8 Organe
    (1) Die Organe des Vereins sind

    – der Vorstand
    – die Mitgliederversammlung

  • §10 Mitgliederversammlungen
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. April statt.

    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

  • §12 Einberufung v. Mitgliederv.
    (1) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Tageszeitung. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Zeitung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
  • §14 Stimmrecht und Wählbarkeit
    (1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

    (2) Gewählt werden können alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • §16 Kassenprüfer
    (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschlusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • §18 Protokollieren von Beschlüssen
    (1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter der Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
  • §20 Inkrafttreten
    (1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08. März 2004 beschlossen worden.

    (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Wenningstedt-Braderup, den 08. März 2004